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   LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00   

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https://dejure.org/2002,17494
LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00 (https://dejure.org/2002,17494)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00 (https://dejure.org/2002,17494)
LSG Bayern, Entscheidung vom 11. September 2002 - L 16 RJ 679/00 (https://dejure.org/2002,17494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenanspruch des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder Rentenberaters; Tätigkeit im sozialrechtlichen Vorverfahren; Abschluss eines Vergleichs; Ursächlichkeit der Mitwirkung; Erledigung der Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 07.12.1983 - 9a RVs 5/82

    Tätigkeit im Vorverfahren - Gebühren eines Rechtsanwalts

    Auszug aus LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00
    Beim anhängigen Verfahren handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Streit nach § 51 SGG, der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt (vgl. BSG vom 09.12.1983, Az.: 9 a RVS 5/82).

    Gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit §§ 118, 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rentenberater für seine Tätigkeit im Vorverfahren eine Gebühr, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 07.12.1983 Az.: 9 a RVs 5/82 vom 09.08.1995 9 RVs 7/94 und 9 BVs 17/95) etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht anfallenden Rahmengebühr beträgt.

    Es handelt sich in diesem Verfahren um eine Angelegenheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände, von mittlerer Art ist und deshalb die Gebühr auch auf die mittlere Gebühr festgesetzt werden muss (vgl. auch BSG vom 07.12.1983, Az.: 9 a RVs 5/82 sowie vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95).

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 86/95

    Angemessene Rahmengebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 BRAGebO

    Auszug aus LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00
    Es handelt sich in diesem Verfahren um eine Angelegenheit, die unter Berücksichtigung aller Umstände, von mittlerer Art ist und deshalb die Gebühr auch auf die mittlere Gebühr festgesetzt werden muss (vgl. auch BSG vom 07.12.1983, Az.: 9 a RVs 5/82 sowie vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 86/95).
  • BSG, 26.02.1992 - 9a RVs 3/90

    Abweichung von der angemessenen Gebühr durch den Rechtsanwalt - Ermittlung der

    Auszug aus LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00
    Wie das BSG in der Entscheidung vom 26.02.1992 (Az.: 9 a RVs 3/90) ausgeführt hat, ist es Zweck der Mittelgebühr, im normalen oder Durchschnittsfall, eine rechnerische Durchschnittsgröße zur Berechnung der Gebühren zu ermitteln.
  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 7/94

    Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer

    Auszug aus LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00
    Gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit §§ 118, 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rentenberater für seine Tätigkeit im Vorverfahren eine Gebühr, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 07.12.1983 Az.: 9 a RVs 5/82 vom 09.08.1995 9 RVs 7/94 und 9 BVs 17/95) etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht anfallenden Rahmengebühr beträgt.
  • BSG, 10.09.1997 - 9 BVs 12/97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Kostenfestsetzung in einer

    Auszug aus LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00
    Wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat, handelt es sich bei den angefochtenen Feststellungsbescheiden nach § 63 SGB X um Streitsachen, die im Sinne des § 144 Abs. 4 SGG nicht lediglich Verfahrenskosten betreffen; deswegen ist die Zulassung der Berufung möglich (vgl. BSG vom 10.09.1997, Az.: 9 BVs 12/97).
  • BSG, 09.08.1995 - 9 BVs 17/95
    Auszug aus LSG Bayern, 11.09.2002 - L 16 RJ 679/00
    Gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit §§ 118, 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rentenberater für seine Tätigkeit im Vorverfahren eine Gebühr, die nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Entscheidungen vom 07.12.1983 Az.: 9 a RVs 5/82 vom 09.08.1995 9 RVs 7/94 und 9 BVs 17/95) etwa zwei Drittel der im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht anfallenden Rahmengebühr beträgt.
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